Ab morgen, bis zunächst zum 30. November, gilt der Lockdown-Light. Welche Einschränkungen in Kraft treten, erklären wir in einer Zusammenfassung.
Treffen:
Ab morgen dürfen sich Menschen in der Öffentlichkeit und auch im Privaten nur mit Personen eines weiteren Haushaltes gemeinsam aufhalten. Diese Regelung umfasst bis zu 10 Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten. Kinder unter zwölf Jahren werden nicht mit eingerechnet.
Außerdem gilt ein Mindestabstand von 1,5m. Falls dieser nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Kindertagesstätten und private Kinderbetreuung:
Der Betrieb von Kindertagesstätten wird regulär fortgeführt. Die betreuende Person muss stets den Betreuungszeitraum dokumentieren. Außerdem hat sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Infektionsgefahr zu verringern.
Der Betrieb in Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte kann nur beschränkt werden, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt einen Inzidenzwert von über 100 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche übersteigt oder, wenn eine andere Infektionsschutzmaßnahme angeordnet wurde.
Geschlossen wird eine Kindertagesstätte nur dann, wenn eine Beschränkung in Verbindung mit weiteren, den Einrichtungsbetrieb erhaltenden Infektionsschutzmaßnahmen nicht ausreicht.
Zudem gilt in allen Kindertagesstätten, die Beachtung des ,,Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung”.
Schule:
Der Präsenzunterricht bleibt erhalten. An allen Schulen findet der Unterricht, sowie alle außerschulischen Angebote in festgelegten Gruppen statt. Die Gruppen können aus mehreren Lerngruppen bestehen und sollten in ihrer Zusammensetzung möglichst gleich bleiben. Erst ab einem Inzidenzwert von über 100 Infizierten pro 100.000 Einwohner, innerhalb der vergangenen 7 Tage und einer weiteren erlassenen Infektionsschutzmaßnahme, kann der Unterricht in geteilte Gruppen aufgeteilt werden, wenn die zuständige Behörde dies anordnet. Diese Maßnahme gilt dann für 14 Tage. Die Gruppen können dann aus maximal 16 Schülern bestehen.
Zu Personen aus anderen Gruppen muss der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden. An Orten wie Fluren und der Mensa, an denen der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, gilt ab der Sekundarstufe I eine Maskenpflicht für entsprechende Orte. Ab einem Inzidenzwert von über 50 infizierten Einwohnern eines Landkreises auf 100.000 Einwohner innerhalb der vergangenen 7 Tage gilt die Maskenpflicht, für Schüler der Sekundarstufe I und II, auch im Unterricht.
Schulausflüge sind größtenteils untersagt. Lediglich eintägige Fahrten zu außerschulischen Lehrorten können gestattet werden.
Schulveranstaltungen, wie Film- oder Theateraufführungen und auch Zeugnisübergaben dürfen unter den Bedingungen der regulären Veranstaltungen stattfinden (für weitere Informationen, siehe Punkt Veranstaltungen).
Der Schulbetrieb kann nur dann komplett eingestellt werden, wenn auch Maßnahmen nach Trennung der Klassen, nicht zu einer Verbesserung der Lage beitragen.
In diesem Fall ist es jedoch möglich Kinder der Klassenstufen 1 bis 6 für die Zeit zwischen 8:00 und 13:00 Uhr in eine Notbetreuung zu geben. Auch nach 13:00 Uhr kann eine Notbetreuung an einer Ganztagsschule fortgeführt werden.
Werktstätten für behinderte Menschen:
Die Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen kann den Zugang zu den Angeboten zulassen, wenn ein Hygienekonzept aufgestellt wird, das einen Fahrdienst vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte und wieder zurück regelt.
Außerdem müssen die Beteiligten selber zustimmen.
Veranstaltungen:
Veranstaltungen im öffentlichen Raum können mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden, wenn die Besucher sitzend und mit 1,5m Abstand daran teilnehmen. Kann der Abstand nicht gewährleistet werden oder steht eine der anwesenden Personen auf, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht. Für ein zeitweise stehendes Publikum gelten die selben Regeln. Außerdem muss ein Hygienekonzept erarbeitet werden. Alle Veranstaltungen zu Unterhaltungszwecken sind zudem untersagt.
Ehrenamtliche Zusammenschlüsse, wie Parteien, Vereine und Initiativen, sowie soziale und karitative Veranstaltungen der Gemeinden dürfen weiterhin Zusammenkünfte abhalten, solange die Abstandsregeln eingehalten werden.
Religiöse Zusammenkünfte:
Treffen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt, unabhängig von der Teilnehmerzahl, stattfinden.
Einzelhandel:
Geschäfte des Einzelhandels bleiben natürlich weiterhin geöffnet. Allerdings gelten auch hier besondere Regeln. Maßnahmen des Hygienekonzeptes sind sicherzustellen. Außerdem muss gewährleistet werden, dass je Kunde durchschnittlich 10 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügbar sind.
Gastronomie:
Clubs und Diskotheken werden geschlossen. Gastronomiebetriebe dürfen Speisen Außer-Haus und zur Abholung verkaufen.
Hotels:
Übernachtungangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Dienst- und Geschäftreisen bleiben weiterhin möglich.
Kultur und Freizeiteinrichtungen:
Sämtliche Freizeiteinrichtungen, ob indoor oder outdoor, bleiben geschlossen. Das gilt auch für Kinos, Zoos, Museen, Theater, Spielhallen, Fitnessstudios und Schwimmbäder. Auch Weihnachtsmärkte und Jahrmärkte dürfen nicht eröffnen.
Ausgenommen sind lediglich Wochenmärkte und wissenschaftliche Bibliotheken der Hochschul- und Landesbibliotheken.
Betriebe der körpernahen Dienstleistungen:
Betriebe der körpernahen Dienstleistungen, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios bleiben geschlossen.
Ausgenommen sind nur medizinisch notwendige Behandlungen, wie Ergo- oder Physiotherapie. Außerdem bleiben Friseursalons weiterhin geöffnet.
Freizeit- und Amateursport:
Freizeit- und Amateursport in öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nicht gestattet. Ausgenommen bleibt Individualsport mit maximal einer hausfremden Person oder mit Personen des eigenen Haushaltes.
Weitere Informationen finden sie auf der Seite des Landes Niedersachsen unter folgender Adresse: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html.
(Symbolbild)
(01.11.20)