In den letzten Tagen häufen sich die von der Regierung erlassenen Maßnahmen und Verfügungen. Sie sollen alle die Ausbreitung des Corona-Virus eindämmen. Da ist es schon schwierig den Überblick zu behalten: Was ist noch erlaubt und ab wann ist mein Verhalten strafbar?
Die Ems TV Redaktion hat sich für die Emsländer durch die gesetzten Maßnahmen des Landkreises gewühlt, um Klarheit zu schaffen.
Allgemeinverfügung I: Reiserückkehrer
Für Personen, die in den letzten 14 Tagen ein sogenanntes Risikogebiet besucht haben oder aber mit Personen aus solch einer Region im persönlichen Kontakt waren, gilt folgendes:
Ein absolutes Betretungsverbot von Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen, von Krankenhäusern und Kliniken, von Alten- und Pflegeheimen sowie von Einrichtungen der Berufsbildenden Schulen und Hochschulen.
Welche Region als Risikogebiet gilt, entscheidet das Robert Koch-Institut. Auf der Website www.rki.de/ncov-risikogebiete werden alle durch das Institut eingestufte Regionen tagesaktuell aufgelistet.
Verstöße gegen diese Verfügung können mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Allgemeinverfügung II: Veranstaltungsverbot
Ganz klar verboten sind alle öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern gilt: Es muss eine “dem Infektionsrisiko angemessene Belüftung des Veranstaltungsortes” gewährleistet sein, ausreichende Möglichkeiten der Handhygiene vorliegen (z.B. ausreichend Waschbecken, Desinfektionsmittel etc.) und über Maßnahmen des Infektionsschutzes aufgeklärt werden. Veranstalter haben zudem dem Gesundheitsamt des Landkreises die persönlichen Daten der Teilnehmer sofort zu übermitteln, sobald ein Verdachtsfall unter ihnen vorliegt. Zudem werden Menschen, die sich nicht gesund fühlen, ausdrücklich gebeten nicht an der Veranstaltung teilzunehmen.
Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern sind dem Landkreis innerhalb von 72 Stunden zu melden. Unter folgendem Link sind Veranstaltungen anzumelden: https://www.emsland.de/pdf_files/corona/fragenkatalog-fuer-veranstalter_3520_5.pdf.
Dazu sei gesagt: Alle Veranstaltungen mit einer höheren Besucherzahl, die nicht zwingend erforderlich sind für den Erhalt des geregelten Alltags, z.B. für politische Abläufe, sind natürlich grundsätzlich untersagt. Im Klartext: Größere Privatveranstaltungen sind verboten. Auch hier kann ein Verstoß mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Allgemeinverfügung III: Unterrichtsausfall
Am vergangenen Freitag teilte die niedersächsische Landesregierung mit, dass im gesamten Bundesland bis voraussichtlich dem 18. April der Unterricht ausfällt. Dies gilt für alle öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen, für Schulen der ärztlichen Heilberufe und ähnlichen Ausbildungsstätten sowie für alle Tagesbildungsstätten und Landesbildungszentren. Für die Abiturienten soll es, Stand Freitag (20.03.2020), bereits am 14. April wieder weitergehen.
Unter das Verbot der Unterrichtserteilung fallen auch alle schulischen Veranstaltungen, wie Sportfeste, Theateraufführungen und auch Klassenfahrten.
Auch die Kindertagesstätten bleiben vorerst bis zum 18. April geschlossen. Eine “Notbetreuung in kleinen Gruppen” für Kinder bis zur 8. Klasse darf jedoch in öffentlichen Einrichtungen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen in der Zeit von 8 bis 13 Uhr stattfinden.
Auch bei dieser Verfügung gilt: Beim Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 €.
Allgemeinverfügung IIII: Soziale Kontakte einschränken
Kommen wir nun zu der Verfügung, die wohl für die meiste Unklarheit sorgt: “Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2”:
Zum einen wird in der Verfügung die Schließung aller Geschäfte verordnet, die nicht zum Erhalt eines geregelten Alltags notwendig sind. Auch Bars, Kneipen und Clubs bleiben jetzt erstmal geschlossen. Eine genaue Erläuterung, was jetzt geschlossen ist und was nicht, führt der Landkreis Emsland unter dem Link https://www.emsland.de/pdf_files/corona/konkretisierung-zur-allgemeinverfuegung-nr-4_3540_2.pdf auf.
Für Restaurants und Gaststätten wurden die Öffnungszeiten auf 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschränkt. Zudem muss ein Mindestabstand zwischen den Gästen von 2 Metern gewährleistet sein. Dieser lag zuerst bei 1,5 Metern, wurde aber mit Beschluss der Allgemeinverfügung VI (siehe weiter unten) erhöht.
UPDATE, 20.03., 17:30 Uhr: Soeben teilte der Landkreis sowie das Land Niedersachsen mit, dass ab Sonntag, den 22. März, alle Restaurants, Imbisse etc. geschlossen bleiben. Auch Friseursalons und Baumärkte, die bislang geöffnet beiben dürfen, müssen ab nächster Woche vorerst ihre Türen schließen.
Weiter gilt mit dieser Verfügung: Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt. Das gleiche gilt für Kirchen, Moscheen und jede weitere Einrichtung anderer Religionen sowie für Gemeindezentren und Gemeindehäusern. Alle Ansammlungen von mehr als 10 Personen im Freien sind ebenfalls verboten. Um das Infektionsrisiko gering zu halten, wird zudem empfohlen, sich in geschlossenen Räumen nicht mit mehr als 5 Personen aufzuhalten.
Auch diese Verfügung gilt vorerst bis zum 18. April und auch hier wird ein Verstoß bestraft.
In den offiziellen Verfügung des Landkreises Emsland wird auf §75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG hingewiesen. Der sagt im Grunde aus, wer gegen die Auflagen verstößt, muss einer zweijährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. Auch sagt der Paragraf aus, dass jeder, der bewusst zur Verbreitung der Krankheit, in diesem Fall COVID-19, beiträgt, mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet werden kann. “Bewusst verbreiten” bedeutet im Grunde, wer den Verdacht hat, er sei mit dem Corona-Virus infiziert, oder aber bestätigt infiziert ist und dennoch am öffentlichen Leben teilnimmt, verbreitet die Krankheit somit wissentlich und riskiert somit die Gesundheit anderer.
Allgemeinverfügung V: Besuchsverbote in Krankenhäusern
Nach der Verfügung haben alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilationseinrichtungen, Besuchs- und Betreuungsverbote auszusprechen. Wer also keinen triftigen Grund hat, diese Einrichtungen zu betreten, muss “draußen bleiben”. Ausgenommen davon sind werdende Eltern, Eltern von Neugeborenen, Eltern und Sorgeberechtigte, deren Kinder in der Einrichtung versorgt werden, sowie enge Angehörige von Palliativpatienten. Die Regelungen der Krankenhäuser im Emsland finden Sie auf der jeweiligen Website des Hauses.
Das gleiche Besuchsverbot gilt auch für Heime für ältere und pflegebedürftige Menschen oder für Menschen mit Behinderungen. Der weitere Betrieb von Tagespflegestätten ist untersagt.
Allgemeinverfügung VI: Soziale Kontakte, die Zweite
Die sechste Verfügung des Landkreises Emsland zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus ist eigentlich nur eine Erweiterung zu der Allgemeinverfügung III. Sie untersagt das Angebot der Übernachtung zu touristischen Zwecken in Hotels, Gaststätten etc. Das gilt auch für Kur- und Rehabilitationseinrichtungen.
“Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise unverzüglich spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.”
Zudem erhöht die Verfügung den Mindestabstand in Gastgewerben auf 2 Meter.
Allgemeinverfügung VII: Behinderten-Werkstätten
Werkstätte und Tagesförderungsstätte für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe, also z.B. Stätten des Vituswerkes, dürfen weder von Beschäftigten noch von Betreuten betreten werden, sofern eine externe Betreuung, wie die in inklusiven Wohngemeinschaften, gewährleistet ist.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Betriebsbereiche im Zusammenhang mit medizinischen und pflegerelevanten Leistungen und die zur Versorgung beitragen, wie “Essen auf Rädern” und ähnliche Angebote.
Fazit der Redaktion
Alle Verfügungen greifen zwar stark in das Sozialleben ein, sollen aber der Eindämmung der weiteren Verbreitung der Lungenkrankheit COVID-19, auch Corona-Virus und SARS-CoV-2 genannt, dienen und werden von der Regierung und den zuständigen Behörden als dringend notwendig erachtet.
Für Fragen rund um das Thema “Corona” und die gesetzten Verfügungen, hat der Landkreis ein Bürgertelefon eingerichtet. Mehrere Leitungen sind montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr und an Wochenenden von 9:00 bis 16:00 Uhr unter 05931 44-5701 und 05931 44-5702 zu erreichen.
(Foto: Symbolbild)
(20.03.20)